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Behandlung MASH und Fibrose

  • Bei entzündlicher Fettleber (MASH) kommen zusätzlich zur Lebensstiländerung Medikamente zum Einsatz. Im August 2025 wurde das Medikament Resmetirom in Europa für Patienten mit MASH und Fibrose (F2 und F3) zugelassen. Eine begleitende Lebensstiveränderung wird empfohlen, ist aber keine Bedingung für die Therapie mit Resmetirom. Nebenwirkungen können Durchfall, Übelkeit, Juckreiz und Erbrechen umfassen. Für Patienten mit Leberzirrhose ist diese Therapie allerdings nicht empfohlen.
  • Einige Diabetes-Medikamente wie GLP-1-RA, SGLT2 und Metformin zeigen positive Effekte auf MASH, insbesondere, weil sie ie Gewichtsreduktion fördern. 
  • Es wird dringend davon abgeraten, frei verkäufliche „Abnehmpräparate“ zur Gewichtsreduktion einzunehmen. Gerade für Patienten mit Fettlebererkrankungen kann dies mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden sein. 
  • Sofern die Gewichtsabnahme schwierig bleibt oder medikamentöse Optionen nicht ausreichend wirksam sind, kann bei MASLD oder MASH kann eine bariatrische Operation – also eine Magenverkleinerung – erwogen werden. Bei fortgeschrittener oder kompensierter Zirrhose sollte vor einer solche Operation ein erfahrenes Team von Spezialisten zu Rate gezogen werden.

Surveillance und Monitoring /Überwachung und Langzeitmangement

  • Umfang und Intervalle der klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen beim Leberspezialisten sollten sich nach Auftreten von Komorbiditäten sowie Ausprägung der Lebererkrankung richten.
  •  
  • Körperliche Untersuchung mit Bestimmung von:
    • BMI
    • Taillenumfang
    • Blutdruck
  • Laborchemische Untersuchung:
    • ALT, AST, γGT, Bilirubin, AP
    • Blutbild
    • Lipidstatus (Triglyceride, Cholesterin, HDL-, LDL-Cholesterin)
    • Nüchternblutzucker, HbA1c
  • Bei Patienten mit MASLD ohne fortgeschrittene Fibrose und ohne typische Begleiterkrankungen können diese Untersuchungen alle 2-3 Jahre stattfinden, z.B. im Rahmen der regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen (Check up) alle 36 Monate. 
  • Bei Patienten mit fortgeschrittener Fibrose und/oder MASH sollten die Basisuntersuchungen in jährlichen Abständen durchgeführt werden.
  • Leberkrebsvorsorge: halbjährlich für Patienten mit Zirrhose und Patienten mit fortgeschrittener Fibrose

Erstattungsprinzipien

Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (SGB V §27 Abs. 1)

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. (SGB V §12 Abs 1)

Der sogenannte „Lifestyle-Paragraph“ ist § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Sozialgesetzbuch V). Er besagt, dass Arzneimittel, die primär der Erhöhung der Lebensqualität, der Verbesserung des Wohlbefindens oder der Gewichtsabnahme dienen – sogenannte Lifestyle-Arzneimittel – nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

 

Medikamentenversorgung, Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung

  • Die Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente. Allerdings ist eine gesetzliche Zuzahlung fällig – meist zwischen 5 und 10 Euro pro Medikament. 
  • Es gibt jedoch eine Belastungsgrenze: Diese liegt pro Jahr bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei einem Prozent. Auch Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel werden dabei berücksichtigt. Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. 
  • Die Medikamente, die in der Behandlung von steatose bzw. Steatohepatitis eingesetzt werden, werden von den Krankenkassen übernommen. Das Gleiche gilt für Medikamente gegen Diabetes Typ II, wohingegen Medikamente zur Gewichtsreduktion nicht von den Kassen übernommen werden (s.o. Life Style Paragraph). 

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-und-erstattung-arzneimittel abgerufen am 1.4.2026

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